Der Vierbeiner im Auto

§23/1 StVO - sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Zusatz: Diese Vorschrift gilt auch für Hunde

Da bei einem Aufprall mit 50 km/h kurzzeitig das dreißigfache des Eigengewichtes auf den Körper, in diesem Fall den Hund, wirken kann, wird deutlich, dass auch Hunde bei einem Unfall wie alle anderen losen Gegenstände wie ein Geschoß durchs Auto fliegen können.
Beim Fahren sollte es dem Hund nicht möglich sein, auf den Schoss des Fahrers und in die Nähe der Pedale und der Schaltung zu kommen. So können Ablenkung und gefährliche Behinderungen bei der Fahrzeugführung vermieden werden.
Der sicheren Unterbringung von Hunden kommt der Fahrzeugführer regelmäßig durch die Verwendung eines Hundegurtes, eines stabilen Trenngitters oder die Verwendung einer Hundebox nach.
Ist ein Hund nicht fachgerecht im Wagen untergebracht, kann es im Falle eines Unfalls zu erheblichen Problemen mit der Versicherung kommen.
Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht kann von 25 • bis zu 75 • (bei einem Verkehrsunfall) Bußgeld und bis zu 3 Punkte im Verkehrszentralregister kosten.